6 U 69/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-12-07, 6 U 69/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 69/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-07
Aktenzeichen: 6 U 69/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1207.6U69.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1; 7 Abs. 2 Nr. 2; 8 Abs. 3 Nr. 3; Richtlinie 2002/58/EG Art. 13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.02.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 236/11 – wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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