2 Ws 859/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-04, 2 Ws 859/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-04, 2 Ws 859/12
2 Ws 859/12Obergericht04.01.2013
Regest
Wird der Angeklagte bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes vom Vorwurf einer weiteren Straftat freigesprochen und sind insoweit die notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt worden, kann sich bei Anwendung der Differenztheorie ergeben, dass auf den Freisprechungsfall bezogene ausscheidbare Kosten nicht feststellbar sind und ein Kostenerstattungsanspruch des Verteidigers nicht besteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 859/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-04
Aktenzeichen: 2 Ws 859/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0104.2WS859.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Wird der Angeklagte bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes vom Vorwurf einer weiteren Straftat freigesprochen und sind insoweit die notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt worden, kann sich bei Anwendung der Differenztheorie ergeben, dass auf den Freisprechungsfall bezogene ausscheidbare Kosten nicht feststellbar sind und ein Kostenerstattungsanspruch des Verteidigers nicht besteht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verteidigers verworfen.
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