Oberlandesgericht Köln, 2013-01-14, 2 Ws 308/11

2 Ws 308/11Obergericht14.01.2013

Regest

1. Die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 Abs. 1 StPO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten mit umfasst. Eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung ist unzulässig. 2. Ist gegen die Kostenentscheidung wegen Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung keine sofortige Beschwerde möglich, kann der unterbliebene Ausspruch nach Maßgabe der in § 33a StPO normierten Voraussetzungen nur innerhalb angemessener Frist nachgeholt werden, die jedenfalls bei einem Zeitraum von 1 ½ Jahren nach Erlaß der Kostenentscheidung überschritten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 308/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-14

Aktenzeichen: 2 Ws 308/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0114.2WS308.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 Abs. 1 StPO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten mit umfasst. Eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung ist unzulässig.

  2. Ist gegen die Kostenentscheidung wegen Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung keine sofortige Beschwerde möglich, kann der unterbliebene Ausspruch nach Maßgabe der in § 33a StPO normierten Voraussetzungen nur innerhalb angemessener Frist nachgeholt werden, die jedenfalls bei einem Zeitraum von 1 ½ Jahren nach Erlaß der Kostenentscheidung überschritten ist.

Tenor

Der Antrag vom 20.12.2013 gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Senatsentscheidung vom 10.06.2011.

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