2 Wx 328/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 2 Wx 328/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 2 Wx 328/12
2 Wx 328/12Obergericht23.01.2013
Regest
1. Die Begriffe "Antrag" und "Entscheidung über den Antrag" in § 128 e Abs. 1 KostO sind nicht formell, sondern materiell zu verstehen. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG kann mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten. 2. Mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sind gegeben, wenn Rechtsschutz wegen der Verletzung der Rechte an mehreren Werken begehrt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 328/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-23
Aktenzeichen: 2 Wx 328/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0123.2WX328.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO §§ 14, 128 e Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9; FamFG § 51
Leitsätze
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Die Begriffe "Antrag" und "Entscheidung über den Antrag" in § 128 e Abs. 1 KostO sind nicht formell, sondern materiell zu verstehen. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG kann mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten.
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Mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sind gegeben, wenn Rechtsschutz wegen der Verletzung der Rechte an mehreren Werken begehrt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14. November 2012 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. November 2012 - 209 O 249/12 - wird zurückgewiesen.
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