Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 2 Wx 328/12

2 Wx 328/12Obergericht23.01.2013

Regest

1. Die Begriffe "Antrag" und "Entscheidung über den Antrag" in § 128 e Abs. 1 KostO sind nicht formell, sondern materiell zu verstehen. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG kann mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten. 2. Mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sind gegeben, wenn Rechtsschutz wegen der Verletzung der Rechte an mehreren Werken begehrt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 328/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-23

Aktenzeichen: 2 Wx 328/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0123.2WX328.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO §§ 14, 128 e Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9; FamFG § 51

Leitsätze

  1. Die Begriffe "Antrag" und "Entscheidung über den Antrag" in § 128 e Abs. 1 KostO sind nicht formell, sondern materiell zu verstehen. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG kann mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten.

  2. Mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sind gegeben, wenn Rechtsschutz wegen der Verletzung der Rechte an mehreren Werken begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14. November 2012 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. November 2012 - 209 O 249/12 - wird zurückgewiesen.

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