Oberlandesgericht Köln, 2013-02-01, 4 UF 197/12

4 UF 197/12Obergericht01.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 197/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-01

Aktenzeichen: 4 UF 197/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0201.4UF197.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.09.2012 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.9.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.898,16 € festgesetzt.

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