24 U 75/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-05, 24 U 75/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 24 U 75/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 24 U 75/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0205.24U75.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. April 2012 – 26 O 146/09 – wird, soweit sie sich gegen eine Klageabweisung in Bezug auf Ansprüche aus den Rechnungen 037/2006, 051/2008, 020/2006, 044/2008, 055/2008, 019/2006, 045/2008, 053/2008, 052/2008, 015/2005 richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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