Oberlandesgericht Köln, 2013-02-22, 2 Ws 100/13

2 Ws 100/13Obergericht22.02.2013

Regest

Das gemäß § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann im Einzelfall fehlen, wenn andere durch die Tat ebenfalls betroffene, nahe Familienangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Bestellung auch dem Schutz weiterer Betroffener ausreichend Rechnung trägt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 100/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-22

Aktenzeichen: 2 Ws 100/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0222.2WS100.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Das gemäß § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann im Einzelfall fehlen, wenn andere durch die Tat ebenfalls betroffene, nahe Familienangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Bestellung auch dem Schutz weiterer Betroffener ausreichend Rechnung trägt.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin.

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