2 Ws 100/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-22, 2 Ws 100/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-02-22, 2 Ws 100/13
2 Ws 100/13Obergericht22.02.2013
Regest
Das gemäß § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann im Einzelfall fehlen, wenn andere durch die Tat ebenfalls betroffene, nahe Familienangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Bestellung auch dem Schutz weiterer Betroffener ausreichend Rechnung trägt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 100/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-22
Aktenzeichen: 2 Ws 100/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0222.2WS100.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Das gemäß § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann im Einzelfall fehlen, wenn andere durch die Tat ebenfalls betroffene, nahe Familienangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Bestellung auch dem Schutz weiterer Betroffener ausreichend Rechnung trägt.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin.
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