Oberlandesgericht Köln, 2013-02-28, 2 Ws 81/13

2 Ws 81/13Obergericht28.02.2013

Regest

Die Anordnung der Weitergeltung von Normen nach § 35 BVerfGG beinhaltet, dass auch die Urteile, die in Anwendung dieser Normen ergingen, weiterhin Bestandskraft haben sollen. Für eine nachträgliche Durchbrechung dieser Bestandskraft im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens bleibt kein Raum. § 79 Abs. 1 BVerfGG ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass er in den Fällen nicht zur Anwendung kommen kann, in denen das Bundesverfassungsgericht zwar die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz ausgesprochen, zugleich aber gemäß § 35 BVerfGG deren (befristete) Weitergeltung angeordnet hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 81/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 2 Ws 81/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0228.2WS81.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Anordnung der Weitergeltung von Normen nach § 35 BVerfGG beinhaltet, dass auch die Urteile, die in Anwendung dieser Normen ergingen, weiterhin Bestandskraft haben sollen. Für eine nachträgliche Durchbrechung dieser Bestandskraft im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens bleibt kein Raum. § 79 Abs. 1 BVerfGG ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass er in den Fällen nicht zur Anwendung kommen kann, in denen das Bundesverfassungsgericht zwar die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz ausgesprochen, zugleich aber gemäß § 35 BVerfGG deren (befristete) Weitergeltung angeordnet hat.

Tenor

I.

Dem Verurteilten wird auch für das Beschwerdeverfahren Herr Rechtsanwalt D. aus A. als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Abs. 2 StPO).

II.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.