Oberlandesgericht Köln, 2013-04-15, 10 WF 38/13

10 WF 38/13Obergericht15.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 10 WF 38/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-15

Aktenzeichen: 10 WF 38/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0415.10WF38.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08./18.02.2013 (230 F 98/11) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08./12.12.2012 (230 F 98/11) dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 500,87 € – d.h. auf weitere 39,15 € –, festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

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