Oberlandesgericht Köln, 2013-04-25, 2 Ws 244/13

2 Ws 244/13Obergericht25.04.2013

Regest

Die vertrauliche Kommunikation in Briefen eines Gefangenen an Familienangehörige als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung kann dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen und daher einer Beschlagnahme eines Briefes mit beleidigendem Inhalt entgegen stehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 244/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 2 Ws 244/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0425.2WS244.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die vertrauliche Kommunikation in Briefen eines Gefangenen an Familienangehörige als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung kann dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen und daher einer Beschlagnahme eines Briefes mit beleidigendem Inhalt entgegen stehen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

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