2 Ws 244/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-04-25, 2 Ws 244/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-04-25, 2 Ws 244/13
2 Ws 244/13Obergericht25.04.2013
Regest
Die vertrauliche Kommunikation in Briefen eines Gefangenen an Familienangehörige als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung kann dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen und daher einer Beschlagnahme eines Briefes mit beleidigendem Inhalt entgegen stehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 244/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 2 Ws 244/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0425.2WS244.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die vertrauliche Kommunikation in Briefen eines Gefangenen an Familienangehörige als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung kann dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen und daher einer Beschlagnahme eines Briefes mit beleidigendem Inhalt entgegen stehen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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