11 U 126/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-04-30, 11 U 126/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-04-30, 11 U 126/12
11 U 126/12Obergericht30.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 126/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-30
Aktenzeichen: 11 U 126/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0430.11U126.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 06.06.2012 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln (4 O 22/12) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dort entstandenen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages
abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollsdtreckung Sicherheit in
jeweils gleicher Höhe leistet.
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