2 Ws 200/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-05-06, 2 Ws 200/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-05-06, 2 Ws 200/13
2 Ws 200/13Obergericht06.05.2013
Regest
In Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft entsprechend § 51 I StGB können auch Zeiten des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auf Strafhaft angerechnet werden, wenn anstelle der Sicherungsverwahrung Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen worden wäre
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 200/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-06
Aktenzeichen: 2 Ws 200/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0506.2WS200.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
In Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft entsprechend § 51 I StGB können auch Zeiten des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auf Strafhaft angerechnet werden, wenn anstelle der Sicherungsverwahrung Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen worden wäre
Tenor
Die Zeit des Vollzugs der Maßregel der Sicherungsverwahrung in dem Verfahren StA Ke. .... wird über die bislang erfolgte Anrechnung hinaus auch für den Zeitraum vom 21.11.2009 bis zum 23.11.2010 entsprechend § 51 Abs. 1 StGB auf die Gesamtstrafe in vorliegender Sache angerechnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die von dem Verurteilenden zu tragende Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte der Regelgebühr ermäßigt; die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt der Verurteilte sie selbst.
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