2 Ws 254/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-05-06, 2 Ws 254/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-05-06, 2 Ws 254/13
2 Ws 254/13Obergericht06.05.2013
Regest
Angesichts der Konturlosigkeit des Straftatbetsands der Untreue ( § 266 StGB) bedarf es zur Feststellung eines Vermögensnachteils einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von normativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann auch bei satzungswidriger Vergütung eines Vereinsvorsitzenden die Annahme eines Vermögensschadens entfallen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 254/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-06
Aktenzeichen: 2 Ws 254/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0506.2WS254.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Angesichts der Konturlosigkeit des Straftatbetsands der Untreue ( § 266 StGB) bedarf es zur Feststellung eines Vermögensnachteils einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von normativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann auch bei satzungswidriger Vergütung eines Vereinsvorsitzenden die Annahme eines Vermögensschadens entfallen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt, verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.