8 U 58/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-06-27, 8 U 58/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 58/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-27
Aktenzeichen: 8 U 58/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0627.8U58.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.09.2012 – 2 O 149/11 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.606,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.03.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € und Inkassokosten in Höhe von 96,45 € zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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