Oberlandesgericht Köln, 2013-07-15, 2 Ws 288/13

2 Ws 288/13Obergericht15.07.2013

Regest

Ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, wenn die Aussage eines Zeugen, der im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht und in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, durch die Vernehmung der Verhörpersonen in die Hauptverhandlung eingeführt worden und zur Grundlage der Entscheidungsgründen des erkennenden Gerichts gemacht worden ist (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 14.01.1997 – 4 Ws 3/97, zitiert nach juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 288/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-15

Aktenzeichen: 2 Ws 288/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0715.2WS288.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, wenn die Aussage eines Zeugen, der im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht und in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, durch die Vernehmung der Verhörpersonen in die Hauptverhandlung eingeführt worden und zur Grundlage der Entscheidungsgründen des erkennenden Gerichts gemacht worden ist (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 14.01.1997 – 4 Ws 3/97, zitiert nach juris).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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