Oberlandesgericht Köln, 2013-08-09, 6 U 219/12

6 U 219/12Obergericht09.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 219/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-09

Aktenzeichen: 6 U 219/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0809.6U219.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2012 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 10/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.