Oberlandesgericht Köln, 2013-09-03, 1 RVs 170/13

1 RVs 170/13Obergericht03.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 170/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-03

Aktenzeichen: 1 RVs 170/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0903.1RVS170.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.