2 Ws 462/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-09-03, 2 Ws 462/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-09-03, 2 Ws 462/13
2 Ws 462/13Obergericht03.09.2013
Regest
1 § 568 S. 1 ZPO findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung; die insoweit in Zivilverfahren geltende Einzelrichterzuständigkeit betrifft nicht das strafprozessuale Kostenverfahren. 2 Zur Kostenberechnung nach der Differenzmethode betreffend ein Verfahren, in dem ein Teilfreispruch bezüglich aller vor dem Landgericht angeklagten Straftaten und nur eine Verurteilung wegen eines zunächst vor dem Amtsgericht anhängigen, verbundenen Strafbefehlsverfahren erfolgte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 462/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-03
Aktenzeichen: 2 Ws 462/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0903.2WS462.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
1 § 568 S. 1 ZPO findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine
Anwendung; die insoweit in Zivilverfahren geltende Einzelrichterzuständigkeit betrifft nicht das strafprozessuale Kostenverfahren.
2 Zur Kostenberechnung nach der Differenzmethode betreffend ein Verfahren, in dem ein Teilfreispruch bezüglich aller vor dem Landgericht angeklagten Straftaten und nur eine Verurteilung wegen eines zunächst vor dem Amtsgericht anhängigen, verbundenen Strafbefehlsverfahren erfolgte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B. vom 27.05. 2013 dahin geändert, dass dem
Beschwerdeführer aus der Landeskasse weitere 1.282,23 € (1.077,50 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer) zu erstatten sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
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