12 UF 69/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-09-27, 12 UF 69/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-09-27, 12 UF 69/13
12 UF 69/13Obergericht27.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 UF 69/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-27
Aktenzeichen: 12 UF 69/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0927.12UF69.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.05.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Jülich (10 F 647/12) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt.
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