2 Ws 533/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-09-30, 2 Ws 533/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-09-30, 2 Ws 533/13
2 Ws 533/13Obergericht30.09.2013
Regest
Hat die Strafvollstreckungskammer eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, für die Entschädigung verlangt wird, ist sie auch für die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 533/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-30
Aktenzeichen: 2 Ws 533/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0930.2WS533.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Hat die Strafvollstreckungskammer eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, für die Entschädigung verlangt wird, ist sie auch für die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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