Oberlandesgericht Köln, 2013-09-30, 2 Ws 533/13

2 Ws 533/13Obergericht30.09.2013

Regest

Hat die Strafvollstreckungskammer eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, für die Entschädigung verlangt wird, ist sie auch für die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 533/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-30

Aktenzeichen: 2 Ws 533/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0930.2WS533.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Hat die Strafvollstreckungskammer eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, für die Entschädigung verlangt wird, ist sie auch für die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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