6 U 34/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-11-08, 6 U 34/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 34/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-08
Aktenzeichen: 6 U 34/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1108.6U34.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 15 Abs. 5
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 21. Februar 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 446/12 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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