12 UF 51/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-11-21, 12 UF 51/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-11-21, 12 UF 51/13
12 UF 51/13Obergericht21.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 UF 51/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-21
Aktenzeichen: 12 UF 51/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1121.12UF51.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- Brühl (32 F 51/13) vom 09.04.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der Anträge und Wideranträge im Übrigen verpflichtet, an den Antragsteller 13.552,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 852,13 € seit dem 22.11.2011 und aus weiteren 12.700,00 € seit dem 19.12.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller 55% und der Antragsgegner 45%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der ersten Instanz tragen der Antragsteller 58% und der Antragsgegner 42%. Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz der Drittwiderantragsgegnerin trägt der Antragsgegner.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der ersten Instanz tragen der Antragsteller 55% und der Antragsgegner 45%.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 56% und der Antragsgegner zu 44%.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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