Oberlandesgericht Köln, 2013-11-21, 21 UF 71/13

21 UF 71/13Obergericht21.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 21 UF 71/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-21

Aktenzeichen: 21 UF 71/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1121.21UF71.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 14.3.2013 – 61 F 58/09 – unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen teilweise, nämlich soweit das zu teilende Anrecht des Antragstellers bei der T AG betroffen ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 122.754,50 €, bezogen auf den 28.2.2009, bei der E Bund begründet. Die T AG wird verpflichtete, diesen Betrag an die E Bund zu zahlen.

Die Beschwerde der T AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 14.3.2013 – 61 F 58/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Entscheidung die Beschwerde der Antragsgegnerin betrifft.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

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