Oberlandesgericht Köln, 2013-12-18, 2 Ws 686/13

2 Ws 686/13Obergericht18.12.2013

Regest

Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten ( hier : i. H. v. 6.591,85 € für 43.000 Blatt Kopien) über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden ( §§ 46,55 Abs. 5 S.1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 686/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-18

Aktenzeichen: 2 Ws 686/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1218.2WS686.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten ( hier : i. H. v. 6.591,85 € für 43.000 Blatt Kopien) über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden ( §§ 46,55 Abs. 5 S.1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

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