2 Ws 720/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-02, 2 Ws 720/13
Oberlandesgericht Köln, 2014-01-02, 2 Ws 720/13
2 Ws 720/13Obergericht02.01.2014
Regest
Die Entscheidung über den Widerruf darf nicht zurückgestellt werden, muss erfolgen, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist. Das gilt auch bei einer anderweitigen Maßregelvollstreckung – hier : Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt .
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 720/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-02
Aktenzeichen: 2 Ws 720/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0102.2WS720.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Entscheidung über den Widerruf darf nicht zurückgestellt werden, muss erfolgen, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist. Das gilt auch bei einer anderweitigen Maßregelvollstreckung – hier : Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt .
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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