Oberlandesgericht Köln, 2014-01-08, 2 Ws 671/13

2 Ws 671/13Obergericht08.01.2014

Regest

Dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 671/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 2 Ws 671/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0108.2WS671.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

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