2 Ws 671/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-08, 2 Ws 671/13
Oberlandesgericht Köln, 2014-01-08, 2 Ws 671/13
2 Ws 671/13Obergericht08.01.2014
Regest
Dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 671/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-08
Aktenzeichen: 2 Ws 671/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0108.2WS671.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
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