18 U 175/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-13, 18 U 175/13
Oberlandesgericht Köln, 2014-01-13, 18 U 175/13
18 U 175/13Obergericht13.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 175/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-13
Aktenzeichen: 18 U 175/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0113.18U175.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der unter den Aktenzeichen 91 O 115/13, 91 O 114/13, 91 O 113/13, 91 O 112/13, 91 O 111/13, 91 O 116/13 und 91 O 118/13 LG Köln anhängig gemachten und dem Aktenzeichen 91 O 111/13 LG Köln verbundenen Klagen der Antragsgegner zu 1 bis 12) der Eintragung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 07.08.2013, welche folgenden Wortlaut haben:
…
nicht entgegensteht und Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegner zu 1 bis 12) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 13 bis 18) und der Nebenintervention des Streithelfers zu 15a) werden der Antragstellerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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