2 Ws 2/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-15, 2 Ws 2/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-01-15, 2 Ws 2/14
2 Ws 2/14Obergericht15.01.2014
Regest
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht von einem noch ungewissen zukünftigen Ereignis – hier : Kostenzusage und Nachweis eines „geeigneten Therapieplatzes“ – abhängig gemacht werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 2/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-15
Aktenzeichen: 2 Ws 2/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0115.2WS2.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht von einem noch ungewissen zukünftigen Ereignis – hier : Kostenzusage und Nachweis eines „geeigneten Therapieplatzes“ – abhängig gemacht werden.
Tenor
I. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 12.12.2013 wird aufgehoben.
II. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 08.05.2012 zur Bewährung wird abgelehnt.
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