2 Ws 721/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-17, 2 Ws 721/13
Oberlandesgericht Köln, 2014-01-17, 2 Ws 721/13
2 Ws 721/13Obergericht17.01.2014
Regest
Die aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckte Haft ist – anders als die Untersuchungshaft nach § 112 StPO – nicht in die Frist der §§ 126a Abs. 2, 121 Abs. 1 StPO einzuberechnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 721/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-17
Aktenzeichen: 2 Ws 721/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0117.2WS721.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckte Haft ist – anders als die Untersuchungshaft nach § 112 StPO – nicht in die Frist der §§ 126a Abs. 2, 121 Abs. 1 StPO einzuberechnen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nicht veranlasst ist.
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