6 U 120/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-02-14, 6 U 120/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 120/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-14
Aktenzeichen: 6 U 120/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0214.6U120.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 25. Juni 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2013 – 11 O 9/13 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2013 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Bonn – soweit es nicht abgeändert worden ist – sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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