Oberlandesgericht Köln, 2014-02-26, 6 U 71/13

6 U 71/13Obergericht26.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 71/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-26

Aktenzeichen: 6 U 71/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0226.6U71.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 4 Nr. 9

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. März 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 123/12 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage mit dem Antrag zu II. als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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