Oberlandesgericht Köln, 2014-03-07, 6 U 160/13

6 U 160/13Obergericht07.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 160/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 6 U 160/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0307.6U160.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 4 Nr. 9 a)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juni 2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 240/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin der Beklagten.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt:

  • Für den Unterlassungsanspruch 100.000 EUR,

  • für den Auskunftsanspruch 10.000 EUR,

  • ansonsten für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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