Oberlandesgericht Köln, 2014-03-14, 6 U 210/12

6 U 210/12Obergericht14.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 210/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-14

Aktenzeichen: 6 U 210/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0314.6U210.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 24.10.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 391/11 –abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen;

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 2.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.