3 U 185/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-03-25, 3 U 185/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 185/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: 3 U 185/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0325.3U185.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.09.2013 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 37 O 88/12, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs m mit der Fahrgestellnummer XXX sowie der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. YYY
a) 50.000,- € zur Rückführung des von der C GmbH auf den Vertrag Nr. 31164xxxxx geleisteten Darlehens zu zahlen;
b) weitere 61.556,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeuges M mit der Fahrgestellnummer XXX und der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. YYY in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger in Höhe von 10 % und die Beklagte in Höhe von 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.
Die Revision wird zugelassen.
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