2 Ws 143/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-04-16, 2 Ws 143/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-04-16, 2 Ws 143/14
2 Ws 143/14Obergericht16.04.2014
Regest
Ein von den niederländischen Behörden an Deutschland gerichtetes Ersuchen zur Vollstreckung einer Geldbuße richtet sich auch dann nach dem Geldsanktionengesetz, wenn es auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen vom 13.11.1991 gestützt worden ist. Ein Wahlrecht der niederländischen Behörden besteht insoweit nicht. Zuständig für die Leistung der Vollstreckungshilfe ist demnach nicht das Landgericht, sondern das Bundesamt für Justiz.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 143/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-16
Aktenzeichen: 2 Ws 143/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0416.2WS143.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein von den niederländischen Behörden an Deutschland gerichtetes Ersuchen zur Vollstreckung einer Geldbuße richtet sich auch dann nach dem Geldsanktionengesetz, wenn es auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen vom 13.11.1991 gestützt worden ist. Ein Wahlrecht der niederländischen Behörden besteht insoweit nicht. Zuständig für die Leistung der Vollstreckungshilfe ist demnach nicht das Landgericht, sondern das Bundesamt für Justiz.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
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