2 Ws 229/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-04-25, 2 Ws 229/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-04-25, 2 Ws 229/14
2 Ws 229/14Obergericht25.04.2014
Regest
Ohne Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 154 Abs. 3 StPO bzw. Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Taten gem. § 154a Abs. 3 StPO kommt die Zulassung der Arrestvollziehung gem. § 111g Abs. 2 StPO nicht in Betracht, was bei Rechtskraft des Urteils nicht mehr möglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 229/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-25
Aktenzeichen: 2 Ws 229/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0425.2WS229.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ohne Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 154 Abs. 3 StPO bzw. Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Taten gem. § 154a Abs. 3 StPO kommt die Zulassung der Arrestvollziehung gem. § 111g Abs. 2 StPO nicht in Betracht, was bei Rechtskraft des Urteils nicht mehr möglich ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
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