18 U 229/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-05-18, 18 U 229/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-05-18, 18 U 229/14
18 U 229/14Obergericht18.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 229/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-18
Aktenzeichen: 18 U 229/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0518.18U229.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.11.2014 – 22 O 731/05 ‑ wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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