Oberlandesgericht Köln, 2014-05-28, 13 U 88/12

13 U 88/12Obergericht28.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 88/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-28

Aktenzeichen: 13 U 88/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0528.13U88.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.700,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.514,- Euro zuzüglich 1.028,66 Euro zu zahlen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.4.2012 – 3 O 459/12 – wird im Hinblick auf die Rücknahme der Widerklage für gegenstandslos erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (§§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO analog).

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 1 ZPO).

Streitwert: bis zum 5.7.2011: 690.000 Euro,

danach 124.453,17 Euro (117.753,17 Euro + 6.700 Euro)

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