9 U 157/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-06-02, 9 U 157/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 157/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-02
Aktenzeichen: 9 U 157/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0602.9U157.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 20 O 431/12, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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