2 Wx 148/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-07-09, 2 Wx 148/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-07-09, 2 Wx 148/14
2 Wx 148/14Obergericht09.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 148/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-09
Aktenzeichen: 2 Wx 148/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0709.2WX148.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 27.05.2014 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Kerpen vom 06.05.2014 – G - xxxx-31 - ergänzt:
Die Beteiligten können das dem Vollzug der Anträge vom 08.10.2013 entgegenstehende Hindernis auch dadurch beseitigen, dass sie die Entgeltlichkeit der Verfügungen des Beteiligten zu 1. in dem Vertrag vom 16.02.2011 (UR Nr. xxx/2011 des Notars P in G) nachweisen.
Wird die Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen, bedarf es der Vorlage von Zustimmungserklärungen der Erbin sowie sämtlicher Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO.
Die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses wird bis zum 15.08.2014 verlängert.
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