27 UF 140/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-07-11, 27 UF 140/13
Oberlandesgericht Köln, 2014-07-11, 27 UF 140/13
27 UF 140/13Obergericht11.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 140/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-11
Aktenzeichen: 27 UF 140/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0711.27UF140.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 12.07.2013 – Az. 319 F 207/10 –unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen bezüglich der Versorgung des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 7. teilweise abgeändert und (hinsichtlich der Personal-Nr. klarstellend) insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Pers.-Nr. XXX/006XXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 143,73 € monatlich, bezogen auf den 31.10.2003, übertragen.
II.
Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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