Oberlandesgericht Köln, 2014-07-21, 2 Ws 417/14

2 Ws 417/14Obergericht21.07.2014

Regest

Ist infolge Revisionserstreckung gem. § 357 StPO auf den Nichtrevidenten die Rechtskraft seiner Verurteilung weggefallen, entfällt damit zugleich die Umwandlungsentscheidung (hier: der niederländischen Behörden) als Grundlage der Vollstreckung. Nach § 357 S. 2 in Verb. mit § 47 Abs. 3 StPO kann daher erneut Untersuchungshaft angeordnet werden. Sind nach der Revisionsentscheidung Einzelstrafen rechtskräftig geblieben, kommt insoweit eine vertikale Teilvollstreckung in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 417/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-21

Aktenzeichen: 2 Ws 417/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0721.2WS417.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ist infolge Revisionserstreckung gem. § 357 StPO auf den Nichtrevidenten die Rechtskraft seiner Verurteilung weggefallen, entfällt damit zugleich die Umwandlungsentscheidung (hier: der niederländischen Behörden) als Grundlage der Vollstreckung. Nach § 357 S. 2 in Verb. mit § 47 Abs. 3 StPO kann daher erneut Untersuchungshaft angeordnet werden.

Sind nach der Revisionsentscheidung Einzelstrafen rechtskräftig geblieben, kommt insoweit eine vertikale Teilvollstreckung in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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