Oberlandesgericht Köln, 2014-07-23, 2 Ws 416/14

2 Ws 416/14Obergericht23.07.2014

Regest

Für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gemäß § 202a StPO entsteht nicht die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG. Ggfs. kann aber eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gerechtfertigt sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 416/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-23

Aktenzeichen: 2 Ws 416/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0723.2WS416.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gemäß § 202a StPO entsteht nicht die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG.

Ggfs. kann aber eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gerechtfertigt sein.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.02.2014.

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