2 Ws 416/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-07-23, 2 Ws 416/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-07-23, 2 Ws 416/14
2 Ws 416/14Obergericht23.07.2014
Regest
Für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gemäß § 202a StPO entsteht nicht die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG. Ggfs. kann aber eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gerechtfertigt sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 416/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-23
Aktenzeichen: 2 Ws 416/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0723.2WS416.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gemäß § 202a StPO entsteht nicht die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG.
Ggfs. kann aber eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gerechtfertigt sein.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.02.2014.
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