Oberlandesgericht Köln, 2014-07-25, 6 U 47/14

6 U 47/14Obergericht25.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 47/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-25

Aktenzeichen: 6 U 47/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0725.6U47.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13. Februar 2014 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 453/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach Teilantragsrücknahme durch die Antragstellerin der Tenor der durch das Urteil bestätigten einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.10.2013 (31 O 453/13) unter der Ziff. 1a) wie folgt lautet:

„den Werbefilm „P Staubsauer“, der auf youtube.com unter dem Link http://www.Z=XXXXXXXXXX abrufbar war, der sich als Anlage ASt 4 bei der Akte befindet, und dessen Schlussbild Bl. 4 d. A. abgelichtet ist, in Werbemedien bereit zu stellen, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen“,

und die unter 1c) tenorierte Unterlassungsverpflichtung entfallen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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