Oberlandesgericht Köln, 2014-08-04, 2 Ws 419/14

2 Ws 419/14Obergericht04.08.2014

Regest

In Bußgeldsachen erstattete antropologische Vergleichsgutachten sind nicht entsprechend der Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S.1 JVEG zuvergüten, sondern in der Regel entsprechend der Honorargruppe 6.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 419/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-04

Aktenzeichen: 2 Ws 419/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0804.2WS419.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

In Bußgeldsachen erstattete antropologische Vergleichsgutachten sind nicht entsprechend der Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S.1 JVEG zuvergüten, sondern in der Regel entsprechend der Honorargruppe 6.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem früheren Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

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