2 Ws 419/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-08-04, 2 Ws 419/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-08-04, 2 Ws 419/14
2 Ws 419/14Obergericht04.08.2014
Regest
In Bußgeldsachen erstattete antropologische Vergleichsgutachten sind nicht entsprechend der Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S.1 JVEG zuvergüten, sondern in der Regel entsprechend der Honorargruppe 6.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 419/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-04
Aktenzeichen: 2 Ws 419/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0804.2WS419.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
In Bußgeldsachen erstattete antropologische Vergleichsgutachten sind nicht entsprechend der Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S.1 JVEG zuvergüten, sondern in der Regel entsprechend der Honorargruppe 6.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem früheren Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
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