5 U 29/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-08-07, 5 U 29/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 29/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-07
Aktenzeichen: 5 U 29/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0807.5U29.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 O 371/13) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wobei das angefochtene Urteil zu gegebener Zeit im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sein wird.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
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