Oberlandesgericht Köln, 2014-08-19, AuslA 45/14 - 32 -

AuslA 45/14 - 32 -Obergericht19.08.2014

Regest

1.Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils ersucht, mit dem nach erstinstanzlichem Freispruch auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erstmals im Rechtsmittelverfahren eine vollstreckbare Freiheitsstrafe verhängt wird, besteht das Auslieferungshindernis der Abwesenheitsverurteilung nach § 83 Nr. 3 IRG, wenn der Verfolgte bei der Berufungsverhandlung nicht anwesend war und seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin nicht nachgewiesen ist. 2.Für erlittene Auslieferungshaft besteht kein Anspruch auf Haftentschädigung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — AuslA 45/14 - 32 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-19

Aktenzeichen: AuslA 45/14 - 32 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0819.AUSLA45.14.32.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

1.Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils ersucht, mit dem nach erstinstanzlichem Freispruch auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erstmals im Rechtsmittelverfahren eine vollstreckbare Freiheitsstrafe verhängt wird, besteht das Auslieferungshindernis der Abwesenheitsverurteilung nach § 83 Nr. 3 IRG, wenn der Verfolgte bei der Berufungsverhandlung nicht anwesend war und seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin nicht nachgewiesen ist.

2.Für erlittene Auslieferungshaft besteht kein Anspruch auf Haftentschädigung.

Tenor

Die Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen M.

nach Italien zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Mailand vom 22.05.2014 enthaltenen Verurteilung durch das Appellationsgericht Mailand vom 21.11.2002 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wird für unzulässig erklärt.

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