24 U 23/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-08-21, 24 U 23/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 24 U 23/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-21
Aktenzeichen: 24 U 23/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0821.24U23.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Einzelrichter – vom 7. Januar 2014 (Az. 24 O 173/13) wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Berufungsverfahrens werden die Kosten wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 Prozent, im Übrigen tragen diese die Beklagte zu 1) zu 4 Prozent und der Beklagte zu 2) zu 38 Prozent. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Zustimmungserklärungen aufgrund des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung abwenden, die Beklagte zu 1) in Höhe von 8.000,00 € und der Beklagte zu 2) in Höhe von 17.000,00 €, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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