23 U 1/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-08-26, 23 U 1/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 23 U 1/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-26
Aktenzeichen: 23 U 1/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0826.23U1.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012, Az. 4 Lw 7/12, abgeändert und der Antragsgegner unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 13.6.2012 verurteilt, der Rückübereignung und Rückübertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach von I, Blatt 0xx4 verzeichneten Grundbesitzes
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 316,43 Ar, Cstraße,
Landwirtschaftsfläche, groß 2,277,77 Ar,
Waldfläche, groß 78,64 Ar, L,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 55,70 Ar, Tweg,
Flur x Nr.xx, Gebäude- und Freifläche, groß 14,59 Ar,
Landwirtschaftsfläche, groß 63,13 Ar, S 00,
Flur x Nr.xx, Ackerland, groß 142,16 Ar, Tweg,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 6,83 Ar,
Verkehrsfläche, groß 2,60 Ar, T2acker,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 208,69 Ar, Tweg,
Flur x, Nr.xx, Gebäude- und Freifläche, groß 111,97 Ar,
Landwirtschaftsfläche, groß 375,92 Ar, S 1,
sowie des im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von W Blatt 4xx bezeichneten Grundbesitzes
Flur xxx Nr.xx, Waldfläche, groß 31,55 Ar, Am S,
Flur xxx Nr. xx, Ackerland, Grünland, groß 271,97 Ar, Am S,
nebst dem gesamten lebenden und toten Inventar, Vorräten, aufstehender Feldfrucht sowie dem sonstigen Hofzubehör gem. § 3 HöfeO an den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch zu bewilligen.
Die Hilfswiderklage des Antragsgegners wird abgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller; hiervon ausgenommen sind lediglich die durch die Säumnis der Antragsteller in erster Instanz entstandenen Kosten, die diese selbst zu tragen haben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch die Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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