Oberlandesgericht Köln, 2014-09-05, 4 UF 93/14

4 UF 93/14Obergericht05.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 93/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-05

Aktenzeichen: 4 UF 93/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0905.4UF93.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

I. Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragstellers sowie dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in S für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

IV. Für die Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats bis zum 02.10.2014 . Der Antragsteller mag innerhalb dieser Frist eine Rücknahme der Beschwerde - aus Kostengründen - in Erwägung ziehen.

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